RS Vfgh 1987/11/27 V56/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des Teilbebauungsplanes "Malser Straße" der Stadt Landeck zur Gänze, jedoch lediglich Darlegung der Bedenken, soweit das Grundstück der Bf. betroffen ist - Widerspruch zu §57 Abs1 VerfGG

Rechtssatz

Die antragstellende Gesellschaft beantragt die Aufhebung des Teilbebauungsplanes zur Gänze, legt aber lediglich dar, inwieweit sie durch die bekämpfte Verordnung, soweit diese das ihr gehörende Grundstück betrifft, unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein meint. Der Antrag, die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, entspricht daher nicht dem §57 Abs1 VfGG, weswegen er zurückzuweisen ist (vgl. zB VfSlg. 10429/1985, VfGH 26.2.1987 V37/85, 28.9.1987 V49/87).

Entscheidungstexte

  • V 56/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1987 V 56/87

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V56.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87V00056_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten