Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 liteLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des Teilbebauungsplanes "Malser Straße" der Stadt Landeck zur Gänze, jedoch lediglich Darlegung der Bedenken, soweit das Grundstück der Bf. betroffen ist - Widerspruch zu §57 Abs1 VerfGGRechtssatz
Die antragstellende Gesellschaft beantragt die Aufhebung des Teilbebauungsplanes zur Gänze, legt aber lediglich dar, inwieweit sie durch die bekämpfte Verordnung, soweit diese das ihr gehörende Grundstück betrifft, unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein meint. Der Antrag, die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, entspricht daher nicht dem §57 Abs1 VfGG, weswegen er zurückzuweisen ist (vgl. zB VfSlg. 10429/1985, VfGH 26.2.1987 V37/85, 28.9.1987 V49/87).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V56.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87V00056_01