Norm
KVG 1934 §9 Abs2 Z1;Rechtssatz
Auch der erstmalige Erwerb von Genußrechten ist der Begünstigung des § 9 Abs 2 Z 1 KVG zugänglich, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes an dem durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung festgesetzten Kapital erforderlich sind, weil das Gesetz bei der Regelung der Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nicht zwischen Fällen der erstmaligen Erwerbes von Genußrechten und anderen unterscheidet. Daß auch Zahlungen gegen die Gewährung von Genußrechten unter den Begünstigungstatbestand fallen können, wird in der Literatur bejaht (Hinweis Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar/4, Randzahl 462; Kinnebrock/Meulenbergh, Kapitalverkehrsteuergesetz/5, Randzahl 10 zu § 9). Voraussetzung ist, daß das Genußrecht nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht als Fremdkapital zu passivieren ist, weil dies den Zustand der Überschuldung bzw den Verlust am Stammkapital nicht beseitigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160025.X07Im RIS seit
07.08.2001