RS Vwgh 1993/12/16 93/09/0334

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
ZustG §22;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist davon ausgegangen, daß mangels Vorliegens eines Zustellnachweises "im Zweifel" anzunehmen sei, die Berufung des Arbeitgebers gegen den erstinstanzlichen Bescheid (mit dem dessen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines begünstigten Behinderten abgewiesen worden ist) sei rechtzeitig erhoben worden. Eine derartige Annahme ist ohne Ermittlungen über das Zustelldatum nicht zulässig (Hinweis SZ 46/86 = EvBl 1974, Nr 30, ÖRZ 1977, Nr 26). Der Hinweis auf ein bestehendes "zeitliches Naheverhältnis zwischen Abfertigung und Einlangen der Berufung" sagt in seiner Verschwommenheit nichts über die Einhaltung der zweiwöchigen Berufungsfrist (§ 63 Abs 5 AVG) aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090334.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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