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L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0148 93/06/0162Rechtssatz
Käme dem Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Behebungsbescheides, der in Handhabung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen erlassen wurde, keine andere Rechtsstellung zu als jene, die ihm schon einmal durch Bescheid eingeräumt und durch den angefochtenen Bescheid genommen worden ist, ist die Frage, ob der dem früher ergangenen gleichlautenden Bescheid zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluß zu Recht aufgehoben wurde bzw ob überhaupt die gesonderte Aufhebung eines solchen Beschlusses in Betracht kommt, nur mehr von akademischer Bedeutung.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060135.X01Im RIS seit
14.11.2001