RS Vwgh 1993/12/16 93/06/0135

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 §4 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
Statut Salzburg 1966 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0148 93/06/0162

Rechtssatz

Käme dem Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Behebungsbescheides, der in Handhabung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen erlassen wurde, keine andere Rechtsstellung zu als jene, die ihm schon einmal durch Bescheid eingeräumt und durch den angefochtenen Bescheid genommen worden ist, ist die Frage, ob der dem früher ergangenen gleichlautenden Bescheid zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluß zu Recht aufgehoben wurde bzw ob überhaupt die gesonderte Aufhebung eines solchen Beschlusses in Betracht kommt, nur mehr von akademischer Bedeutung.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060135.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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