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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/18 92/09/0302 1Stammrechtssatz
Beim Vorbringen der Antragstellerin, sie könne den von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ohne Beschäftigung des beantragten Ausländers nicht nachkommen, wodurch ihr Betrieb und die dortigen Arbeitsplätze gefährdet seien, handelt es sich um ein einzelbetriebliches Interesse, dem keinesfalls die Bedeutung öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090308.X01Im RIS seit
20.11.2000