RS Vwgh 1993/12/16 92/06/0160

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Zweck der schadlosen Entsorgung der Abwässer und damit der Kanalanschlußpflicht ist der Schutz der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen. Im Hinblick auf die Bedeutung dieses Zweckes (die etwa auch durch die strafrechtlichen Normen zum Schutz der Umwelt unterstrichen wird) ist die mit dem Anschluß an das Kanalnetz für den Anschlußpflichtigen verbundene Kostenbelastung (für eine Anschlußlänge von höchstens 100 m - § 4 Abs 1 Stmk Kanalgesetz 1988) nicht unsachlich. Angesichts der unterschiedlichen Beschaffenheit der betroffenen Liegenschaften (unterschiedliche Höhenlagen, unterschiedliche Entfernungen zum Kanalstrang) liegt es in der Natur der Sache, daß der Anschluß an das Kanalnetz die Anschlußpflichtigen in aller Regel finanziell in unterschiedlichem Ausmaße belasten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060160.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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