RS Vwgh 1993/12/16 93/01/0230

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob es im Hinblick auf das einen deutlichen Hinweis auf Verfolgung enthaltende Vorbringen des Asylwerbers (hier Kurde, der immer wieder geschlagen und mit Elektroschocks mißhandelt und geprügelt wurde, als Dorfschützer zu arbeiten) erforderlich gewesen wäre - bei Vorliegen den Voraussetzungen des § 20 Abs 2 AsylG 1991 - gemäß § 16 AsylG 1991 ergänzende Ermittlungen durchführen zu lassen (Hinweis E 31.3.1993, 92/01/0883).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010230.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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