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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1361Rechtssatz
Erhebt ein Asylwerber (hier ein vietnamesischer Staatsangehöriger) im Verwaltungsverfahren gegen die Einvernahme unter Beiziehung eines bulgarischen Dolmetschers keine Einwendungen, kann aus dieser Einvernahme keine offenkundige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrensabgeleitet werden, welche der belangte Beschuldigte gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 verpflichtet hätte, dessen Ergänzung und Wiederholung anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011360.X01Im RIS seit
03.04.2001