RS Vwgh 1993/12/16 93/01/1360

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §39a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1361

Rechtssatz

Erhebt ein Asylwerber (hier ein vietnamesischer Staatsangehöriger) im Verwaltungsverfahren gegen die Einvernahme unter Beiziehung eines bulgarischen Dolmetschers keine Einwendungen, kann aus dieser Einvernahme keine offenkundige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrensabgeleitet werden, welche der belangte Beschuldigte gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 verpflichtet hätte, dessen Ergänzung und Wiederholung anzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011360.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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