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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Unterschreitet der Proband in einem Verfahren gem § 64 Abs 2 KFG die Mindesterfordernisse für die Sehschärfe gem § 35 Abs 5 lit a KDV in einem besonders hohem Maße (hier: hochgradige Sehschwäche mit Visus rechts und links mit Korrekturbrille 0,15, binocular 0,2), so läßt diese objektive Gegebenheit einen Ausgleich durch erlangte Geübtheit iSd § 30 Abs 2 KDV dergestalt in den Hintergrund treten, daß im Interesse der Verkehrssicherheit besondere Vorsicht bei der Beurteilung des Grades des in Rede stehenden Ausgleiches an den Tag zu legen ist. Wurden bei der praktischen Erprobung Leistungsausfälle festgestellt, deren eindeutige Ursache (auch durch SV Gutachten) nicht ermittelbar ist, ist es nicht unschlüssig, die Ursache nicht in der Nervosität des Probanden, sondern in dessen hochgradigem Sehgebrechen zu erblicken.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110164.X03Im RIS seit
12.06.2001