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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §12 Abs1;Rechtssatz
Kommt in der ersatzlosen Behebung des mit Berufung angefochtenen Entscheides zum Ausdruck, daß nach der materiell-rechtlichen Situation des vorliegenden Falles die Erlassung eines Bescheides deshalb unzulässig ist, weil kein Antrag vorliegt, ist die Rechtsstellung (hier) des Asylwerbers eine verschiedene, je nach dem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis E 30.9.1983, 83/04/0125, 0252, VwSlg 11171 A/1983).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010009.X01Im RIS seit
11.07.2001