RS Vwgh 1993/12/16 92/06/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.12.1993 92/06/0209, 92/06/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/21 87/17/0178 2

Stammrechtssatz

Haben mehrere Bf in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben RA aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten und erleiden ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachet, dasselbe Schicksal (Hinweis B VS 18.9.1967, 2235/65, VwSlg 7175 A/1967), so ist gem § 53 Abs 2 VwGG iVm

§ 53 Abs 1 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Bf, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des VwGH trägt, eingebracht worden wäre. Demgemäß hat die belangte Behörde nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden Schriftsatzaufwand (Hinweis E 26.11.1982, 81/08/0089, 81/08/0092). Der der belangten Behörde gebührende Aufwandersatz ist den Bf gem § 53 Abs 2 VwGG iVm dem letzten Satz des § 53 Abs 1 VwGG zur Bezahlung zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060208.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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