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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.12.1993 92/06/0209, 92/06/0210Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/21 87/17/0178 2Stammrechtssatz
Haben mehrere Bf in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben RA aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten und erleiden ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachet, dasselbe Schicksal (Hinweis B VS 18.9.1967, 2235/65, VwSlg 7175 A/1967), so ist gem § 53 Abs 2 VwGG iVm
§ 53 Abs 1 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Bf, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des VwGH trägt, eingebracht worden wäre. Demgemäß hat die belangte Behörde nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden Schriftsatzaufwand (Hinweis E 26.11.1982, 81/08/0089, 81/08/0092). Der der belangten Behörde gebührende Aufwandersatz ist den Bf gem § 53 Abs 2 VwGG iVm dem letzten Satz des § 53 Abs 1 VwGG zur Bezahlung zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060208.X03Im RIS seit
20.11.2000