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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/18/0010 1Stammrechtssatz
Zum Unterschied von den Bestimmungen des § 73 Abs 2 AVG ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Beh abhängig (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dritte Aufl S 197/7), so daß bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung der Säumnisbeschwerde durch den VwGH auch dann besteht, wenn die Verzögerung der Beh nicht als Verschulden angerechnet werden kann (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl, S 198/2, E 30.1.1973, 1385/72).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060160.X02Im RIS seit
03.05.2001