RS Vwgh 1993/12/16 93/06/0160

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/18/0010 1

Stammrechtssatz

Zum Unterschied von den Bestimmungen des § 73 Abs 2 AVG ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Beh abhängig (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dritte Aufl S 197/7), so daß bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung der Säumnisbeschwerde durch den VwGH auch dann besteht, wenn die Verzögerung der Beh nicht als Verschulden angerechnet werden kann (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Aufl, S 198/2, E 30.1.1973, 1385/72).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060160.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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