RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0158

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bezeichnet die der Berufung des gem § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Beschuldigten angeschlossene Vollmacht die GmbH als Machthaber, diese vertreten durch den Sohn des Beschuldigten, ist damit - unabhängig von der Frage, wer vom Beschuldigten damit bevollmächtigt wurde, die GmbH oder der Sohn des Beschuldigten - klargestellt, daß die Berufung vom Beschuldigten erhoben werden sollte und daß allenfalls lediglich ein Formmangel in der (unzulässigen) Bevollmächtigung einer juristischen Person liegen kann. Bei dieser Konstellation die Berufung der GmbH zuzurechnen, ohne zuvor die Behebung dieses Formmangels aufzutragen ist gesetzwidrig.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person ZurechenbarkeitVertretungsbefugter juristische PersonVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersVertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110158.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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