TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/14 B220/01, V16/01

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Veröffentlicht am 14.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §15 Abs2

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 2.143,68 € bestimmten Prozesskosten zu Handen seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der Verordnungsprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Verfassungsgerichtshof auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erkenntnis vom 14. Juni 2004, V11/04, mit dem die Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Tux, Beschluss des Gemeinderates vom 25. Jänner 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. September 1999 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 30. September 1999 bis 15. Oktober 1999, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben wurde, als damit für das Grundstück Nr. 1699/4, KG Tux, die Widmung "Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten" festgelegt wurde.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die als gesetzwidrig erkannte Verordnungsbestimmung. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985). Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

II. Zur Zulässigkeit des (Individual-)Antrages:

Der Einschreiter stellt in der Beschwerdeschrift unter einem den auf Art139 B-VG gestützten Antrag auf "Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art139 B-VG hinsichtlich des im anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziellen Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde 6293 Tux vom 16.11.1998/25.01.1999 [...]" und führt dazu ua. aus: "[...] im Hinblick auf die sehr restriktive Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Stellung eines Individualantrages auf Verordnungsanfechtung nach Art139 B-VG musste hinsichtlich der Einwendung 'rechtswidrige verfahrensgegenständliche Flächen-Umwidmung auf Sonderfläche Hotel/Pension' zunächst der notwendige Umweg über das anhängige baubehördliche Genehmigungsverfahren gegangen werden; [...]".

Bei diesem Antrag handelt es sich nicht etwa um einen nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das evidentermaßen nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (über die Präjudizialität der bezeichneten Verordnung) gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (vgl. z.B. VfSlg. 13.866/1994).

Der nicht zulässige Individualantrag auf Verordnungsprüfung war sohin zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327,- € und eine Eingabegebühr in der Höhe von 181,68 € enthalten.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita leg. cit. ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B220.2001

Dokumentnummer

JFT_09959386_01B00220_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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