RS Vwgh 1993/12/16 93/01/1024

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren kommt es zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf eine bestimmte Wortwahl des Asylwerbers an (hier eines iranischen Staatsangehörigen). Bestimmte Umstände, die Furcht vor Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 begründen, können zweifellos auch ohne Schulausbildung zum Ausdruck gebracht werden (Hinweis E 1.7.1991, 92/01/0012).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993011024.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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