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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren gem § 64 Abs 2 KFG stellt die Fahrpraxis zwar ein Indiz dafür dar, daß ein Ausgleich des Gebrechens (hier: hochgradige Sehschwäche mit Visus rechts und links mit Korrekturbrille 0,15 binocular 0,2) durch erlangte Geübtheit gegeben ist, dieser Ausgleich ist aber nach dem letzten Satz des § 30 Abs 2 KDV durch ein ärztliches Gutachten festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110164.X01Im RIS seit
12.06.2001