RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0164

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs2;
KDV 1967 §35 Abs1 liti;
KDV 1967 §35 Abs5;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1 litd;

Rechtssatz

In einem Verfahren gem § 64 Abs 2 KFG stellt die Fahrpraxis zwar ein Indiz dafür dar, daß ein Ausgleich des Gebrechens (hier: hochgradige Sehschwäche mit Visus rechts und links mit Korrekturbrille 0,15 binocular 0,2) durch erlangte Geübtheit gegeben ist, dieser Ausgleich ist aber nach dem letzten Satz des § 30 Abs 2 KDV durch ein ärztliches Gutachten festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110164.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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