RS Vwgh 1993/12/17 93/17/0401

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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L37059 Anzeigenabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §3 Abs2 idF 1984/029;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit E vom 13.10.1993, G 4/93, hat der VfGH die im § 3 Abs 2 des Wr AnzeigenabgabeG 1983 idF 1984/29 enthaltene Wortfolge "während der andere zur ungeteilten Hand mit ihm für die Entrichtung der Abgabe haftet" als verfassungswidrig aufgehoben. Der Beschwerdefall ist Anlaßfall für die verfassungsrechtliche Aufhebung der angewendeten und der vom VwGH anzuwendenen Gesetzesstelle. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist nach ständiger Rechtsprechung daher so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobene Bestimmung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Gerichtsentscheidung

VfGH E 1993/10/13 G 4/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170401.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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