Index
L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §3 Abs2 idF 1984/029;Rechtssatz
Mit E vom 13.10.1993, G 4/93, hat der VfGH die im § 3 Abs 2 des Wr AnzeigenabgabeG 1983 idF 1984/29 enthaltene Wortfolge "während der andere zur ungeteilten Hand mit ihm für die Entrichtung der Abgabe haftet" als verfassungswidrig aufgehoben. Der Beschwerdefall ist Anlaßfall für die verfassungsrechtliche Aufhebung der angewendeten und der vom VwGH anzuwendenen Gesetzesstelle. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist nach ständiger Rechtsprechung daher so vorzugehen, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobene Bestimmung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Gerichtsentscheidung
VfGH E 1993/10/13 G 4/93European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170401.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009