RS Vwgh 1993/12/17 92/17/0192

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1175;
TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;
UStG 1972 §2;

Rechtssatz

Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - mag er auch ertragsteuerlich Mitunternehmer sein - ist als solcher nicht Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechtes.

Umsatzsteuerrechtlich ist Unternehmer die Gesellschaft, an der der Mitunternehmer beteiligt ist. Der Gesellschafter kann allerdings durch eine eigene nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen Unternehmer werden. In keinem Falle kann ihm jedoch der Umsatz der Gesellschaft entsprechend seinem ertragsteuerlichen Mitunternehmeranteil für die Umsatzbesteuerung zugerechnet werden, weil die Gesellschaft ein ihm fremdes Steuersubjekt ist (Hinweis: Kranich-Siegel-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Randzahl 25, 27 und 28 zu § 2 UStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170192.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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