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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - mag er auch ertragsteuerlich Mitunternehmer sein - ist als solcher nicht Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechtes.
Umsatzsteuerrechtlich ist Unternehmer die Gesellschaft, an der der Mitunternehmer beteiligt ist. Der Gesellschafter kann allerdings durch eine eigene nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen Unternehmer werden. In keinem Falle kann ihm jedoch der Umsatz der Gesellschaft entsprechend seinem ertragsteuerlichen Mitunternehmeranteil für die Umsatzbesteuerung zugerechnet werden, weil die Gesellschaft ein ihm fremdes Steuersubjekt ist (Hinweis: Kranich-Siegel-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Randzahl 25, 27 und 28 zu § 2 UStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170192.X04Im RIS seit
20.11.2000