RS Vfgh 1987/11/27 B557/87, V54/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Änderungsplan F 3/28 "Einkaufszentrum Leonding - Im Bäckerfeld" vom 22.5.1986
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des Änderungsplanes F 3/28 "Einkaufszentrum Leonding - Im Bäckerfeld" vom 22.5.1986; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers (Eingriff erst durch einen Baubewilligungsbescheid möglich); Mangel der Antragslegitimation Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides ist lediglich die Gemeinde - gegenüber den Betroffenen ist die Genehmigung (Versagung) nur ein Teilakt im Verordnungserlassungsverfahren; Mangel der Beschwerdelegitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des Änderungsplanes F 3/28 "Einkaufszentrum Leonding - Im Bäckerfeld" vom 22.5.1986.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf der Nachbarparzelle erteilt werden dürfen. Die Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Anrainers ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl. zB VfSlg. 10475/1985, 10493/1985).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheid. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen ist die Genehmigung (oder deren Versagung) nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (vgl. zB VfSlg. 8463/1978, 9350/1982).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B557.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87B00557_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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