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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des Änderungsplanes F 3/28 "Einkaufszentrum Leonding - Im Bäckerfeld" vom 22.5.1986; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers (Eingriff erst durch einen Baubewilligungsbescheid möglich); Mangel der Antragslegitimation Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides ist lediglich die Gemeinde - gegenüber den Betroffenen ist die Genehmigung (Versagung) nur ein Teilakt im Verordnungserlassungsverfahren; Mangel der BeschwerdelegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des Änderungsplanes F 3/28 "Einkaufszentrum Leonding - Im Bäckerfeld" vom 22.5.1986.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf der Nachbarparzelle erteilt werden dürfen. Die Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Anrainers ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl. zB VfSlg. 10475/1985, 10493/1985).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheid. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen ist die Genehmigung (oder deren Versagung) nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (vgl. zB VfSlg. 8463/1978, 9350/1982).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B557.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87B00557_01