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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AnmeldeG 1962;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0383 93/17/0384Rechtssatz
Soweit sich eine Beschwerde gegen die Weiterleitung einer Eingabe durch die belangte Behörde an den VwGH richtet, handelt es sich um kein Verwaltungshandeln, das einen tauglichen Beschwerdegegenstand vor dem VwGH bildet. Gegenstand einer tauglichen Beschwerde ist ein Verwaltungshandeln (abgesehen vom hier nicht in Betracht zu ziehenden Fall der Weisungsbeschwerde) nach den Art 130 bis 146 B-VG idF 1988/685 nur dann, wenn er als Bescheid in Erscheinung tritt. Der bekämpften Amtshandlung fehlt jedoch sowohl die für das Vorliegen eines Bescheides wesentliche Förmlichkeit als auch deren Normativität.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170342.X01Im RIS seit
09.08.2001