RS Vwgh 1993/12/17 93/17/0342

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnmeldeG 1962;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §36;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0383 93/17/0384

Rechtssatz

Soweit sich eine Beschwerde gegen die Weiterleitung einer Eingabe durch die belangte Behörde an den VwGH richtet, handelt es sich um kein Verwaltungshandeln, das einen tauglichen Beschwerdegegenstand vor dem VwGH bildet. Gegenstand einer tauglichen Beschwerde ist ein Verwaltungshandeln (abgesehen vom hier nicht in Betracht zu ziehenden Fall der Weisungsbeschwerde) nach den Art 130 bis 146 B-VG idF 1988/685 nur dann, wenn er als Bescheid in Erscheinung tritt. Der bekämpften Amtshandlung fehlt jedoch sowohl die für das Vorliegen eines Bescheides wesentliche Förmlichkeit als auch deren Normativität.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170342.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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