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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Nach herrschender Ansicht kommt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht die Eigenschaft einer juristischen Person zu (Hinweis: Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I 9, 65). Einer solchen Gesellschaft mangelt es an der Rechtsfähigkeit, sodaß sie nicht als eine den Personengesellschaften des Handelsrechts "verwandte rechtsfähige" Gesellschaftsform angesehen werden kann. Eine Auslegung, wonach auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts Tourismusinteressenten wären, verbietet sich schon deshalb, weil nach der Formulierung des § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990 ausdrücklich auf RECHTSFÄHIGE Gesellschaftsformen abgestellt wird. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach nicht Tourismusinteressent des OÖ TourismusG 1990.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170192.X02Im RIS seit
20.11.2000