RS Vwgh 1993/12/17 92/17/0192

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;

Rechtssatz

Nach herrschender Ansicht kommt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht die Eigenschaft einer juristischen Person zu (Hinweis: Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I 9, 65). Einer solchen Gesellschaft mangelt es an der Rechtsfähigkeit, sodaß sie nicht als eine den Personengesellschaften des Handelsrechts "verwandte rechtsfähige" Gesellschaftsform angesehen werden kann. Eine Auslegung, wonach auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts Tourismusinteressenten wären, verbietet sich schon deshalb, weil nach der Formulierung des § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990 ausdrücklich auf RECHTSFÄHIGE Gesellschaftsformen abgestellt wird. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach nicht Tourismusinteressent des OÖ TourismusG 1990.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170192.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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