Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §89 Abs1;Rechtssatz
Eine GmbH erlischt nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist (Hinweis: B 5.12.1991, 91/17/0091). Darauf stellt auch die Unternehmereigenschaft ab. Von einer fehlenden Vertretung der GmbH in der Zeit zwischen ihrer Auflösung und Vollbeendigung kann nicht die Rede sein, wenn der vormalige Geschäftsführer dieser Gesellschaft ab deren Auflösung als "geborener Liquidator" fungierte (Hinweis: E 23.6.1993, 91/15/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150121.X01Im RIS seit
20.11.2000