RS Vwgh 1993/12/17 92/15/0121

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GmbHG §89 Abs1;
GmbHG §89 Abs2;
UStG 1972 §1;
UStG 1972 §2;

Rechtssatz

Eine GmbH erlischt nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist (Hinweis: B 5.12.1991, 91/17/0091). Darauf stellt auch die Unternehmereigenschaft ab. Von einer fehlenden Vertretung der GmbH in der Zeit zwischen ihrer Auflösung und Vollbeendigung kann nicht die Rede sein, wenn der vormalige Geschäftsführer dieser Gesellschaft ab deren Auflösung als "geborener Liquidator" fungierte (Hinweis: E 23.6.1993, 91/15/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150121.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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