RS Vfgh 1987/11/27 WI-8/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Gesellschaft bürgerlichen Rechts im allgemeinen nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein - VerfGG räumt ihr auf dem Gebiet der Wahlanfechtung keine (Sonder-)Rechtsstellung ein; Zurückweisung der Wahlanfechtung mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels Legitimation.

Die Anfechtung der Wahl des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30.10.1987 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, und zwar wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses, erweist sich allein schon deshalb als unzulässig, weil eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 2676/1954, 4099/1961, 6845/1972) - im allgemeinen nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und das VfGG 1953 ihr auf dem Gebiet der Wahlanfechtung auch keine (Sonder-)Rechtsstellung einräumt.

Dieses Ergebnis bliebe unverändert, wollte man die von den beiden Gesellschaftern namens der Arbeitsgemeinschaft eingebrachte Wahlanfechtung als im eigenen Namen erhoben werten, weil auch diesfalls - da die beiden Einschreiter nicht Abgeordnete des burgenländischen Landtages sind - die von §67 Abs2 VfGG 1953 für die Anfechtung einer Wahl in die Landesregierung, und somit auch der Wahl des Landeshauptmannes (vgl. Art51 Abs1 Bgld. Landes-VerfassungsG), aufgestellten Voraussetzungen (: Anfechtung durch eine bestimmte Mindestanzahl von Landtagsabgeordneten) nicht erfüllt wären.

Entscheidungstexte

  • W I-8/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1987 W I-8/87

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Zivilrecht / Gesellschaftsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:WI8.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87W00I08_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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