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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im allgemeinen nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein - VerfGG räumt ihr auf dem Gebiet der Wahlanfechtung keine (Sonder-)Rechtsstellung ein; Zurückweisung der Wahlanfechtung mangels Legitimation; Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels Legitimation.
Die Anfechtung der Wahl des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30.10.1987 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, und zwar wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses, erweist sich allein schon deshalb als unzulässig, weil eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 2676/1954, 4099/1961, 6845/1972) - im allgemeinen nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und das VfGG 1953 ihr auf dem Gebiet der Wahlanfechtung auch keine (Sonder-)Rechtsstellung einräumt.
Dieses Ergebnis bliebe unverändert, wollte man die von den beiden Gesellschaftern namens der Arbeitsgemeinschaft eingebrachte Wahlanfechtung als im eigenen Namen erhoben werten, weil auch diesfalls - da die beiden Einschreiter nicht Abgeordnete des burgenländischen Landtages sind - die von §67 Abs2 VfGG 1953 für die Anfechtung einer Wahl in die Landesregierung, und somit auch der Wahl des Landeshauptmannes (vgl. Art51 Abs1 Bgld. Landes-VerfassungsG), aufgestellten Voraussetzungen (: Anfechtung durch eine bestimmte Mindestanzahl von Landtagsabgeordneten) nicht erfüllt wären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Zivilrecht / Gesellschaftsrecht, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:WI8.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87W00I08_01