RS Vwgh 1993/12/17 92/17/0192

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1175;
TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;
UStG 1972 §2;

Rechtssatz

Da eine natürliche Person als Mitgesellschafter einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Tanzkapelle, die nach dem UStG 1972 als Unternehmerin und damit insofern als parteifähige Abgabepflichtige anzusehen ist, keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG 1972 SELBSTÄNDIG ausübt, ist diese auch kein Tourismusinteressent nach § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990, dem ein Interessentenbeitrag vorgeschrieben werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170192.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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