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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Da eine natürliche Person als Mitgesellschafter einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Tanzkapelle, die nach dem UStG 1972 als Unternehmerin und damit insofern als parteifähige Abgabepflichtige anzusehen ist, keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG 1972 SELBSTÄNDIG ausübt, ist diese auch kein Tourismusinteressent nach § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990, dem ein Interessentenbeitrag vorgeschrieben werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170192.X05Im RIS seit
20.11.2000