Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0132 93/17/0183 93/17/0142 93/17/0141Rechtssatz
Ist der zeitliche Zusammenhang von zwei Straftaten nicht evident, bedarf die Annahme der Tateinheit einer entsprechenden Begründung. Läßt die verhängte einzige Verwaltungsstrafe für die zwei als selbständige Delikte behandelten Straftaten nicht erkennen, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist, liegt ein Verstoß gegen § 44a lit c VStG vor (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, 791, 942).
Schlagworte
Begründung AllgemeinStrafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170062.X08Im RIS seit
05.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010