RS Vwgh 1993/12/17 93/17/0062

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0132 93/17/0183 93/17/0142 93/17/0141

Rechtssatz

Ist der zeitliche Zusammenhang von zwei Straftaten nicht evident, bedarf die Annahme der Tateinheit einer entsprechenden Begründung. Läßt die verhängte einzige Verwaltungsstrafe für die zwei als selbständige Delikte behandelten Straftaten nicht erkennen, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist, liegt ein Verstoß gegen § 44a lit c VStG vor (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, 791, 942).

Schlagworte

Begründung AllgemeinStrafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170062.X08

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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