RS Vwgh 1993/12/17 92/17/0184

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §696;
AVG §13 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt (Hinweis E 20.2.1990, 89/01/0114). Daraus kann aber jedenfalls nicht abgeleitet werden, im Hinblick auf einen gestellten Individualantrag erübrige sich die Einhaltung der Verfahrensvorschriften beim Abspruch über den Primärantrag.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170184.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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