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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt (Hinweis E 20.2.1990, 89/01/0114). Daraus kann aber jedenfalls nicht abgeleitet werden, im Hinblick auf einen gestellten Individualantrag erübrige sich die Einhaltung der Verfahrensvorschriften beim Abspruch über den Primärantrag.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170184.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012