RS Vwgh 1993/12/17 93/15/0094

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §29;
GewStG §7 Z8;
HGB §198 Abs2;
HGB §198 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegenstände des Anlagevermögens sind sogenannte Gebrauchsgüter, Gegenstände des Umlaufvermögens dienen zur einmaligen Nutzung, sei es zum Verbrauch oder zur Veräußerung. Verbrauchsgüter gehen im betrieblichen Fertigungsprozeß unter oder werden veräußert. Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr zählen zum Umlaufvermögen. Zum Anlagevermögen werden unter anderem im Betrieb genutzte Maschinen gezählt, insbesondere auch Beförderungsmittel, wie Kraftfahrzeuge, Fuhrwerke und rollendes Eisenbahnmaterial. Im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsvorschrift des § 7 Z 8 GewStG besteht die Besonderheit, daß der Ausdruck "Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" nur im übertragenen Sinn verstanden werden darf, weil betreffend angemietete Gegenstände an sich nicht von "Vermögen" des Mieters zu sprechen ist. Aufgrund der Ratio der Hinzurechnungsbestimmungen und des Charakters der Gewerbesteuer als Objektsteuer ist aber der Ertrag eines Gewerbebetriebs ohne Rücksicht darauf zu ermitteln, wem die Mittel gehören, mit denen die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (Hinweis E 15.3.1978, 615/77 und 2129/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150094.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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