RS Vfgh 1987/11/27 G215/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StVG §§119 ff

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §91 StVG; Erwirkung von Bescheiden im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden gem. §§119 ff. StVG zumutbar; Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges (Ausübung des Beschwerderechts gemäß §119 ff StVG).

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §91 StVG mangels Legitimation.

Der Einschreiter verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Suben und ist daher von der bekämpften, mit "Paket- und Geldsendungen sowie Erläge" überschriebenen Bestimmung des §91 StVG möglicherweise tatsächlich betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §§119 ff StVG gestattet und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden (über seine in der bekämpften Gesetzesvorschrift gründenden Anliegen) zu erwirken (vgl. insbesondere §121 StVG; sa. VfGH 12.6.1987 G108/87).

Entscheidungstexte

  • G 215/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1987 G 215/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Beschwerderecht Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G215.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87G00215_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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