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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des §91 StVG; Erwirkung von Bescheiden im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden gem. §§119 ff. StVG zumutbar; Mangel der AntragslegitimationRechtssatz
Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges (Ausübung des Beschwerderechts gemäß §119 ff StVG).
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §91 StVG mangels Legitimation.
Der Einschreiter verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Suben und ist daher von der bekämpften, mit "Paket- und Geldsendungen sowie Erläge" überschriebenen Bestimmung des §91 StVG möglicherweise tatsächlich betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §§119 ff StVG gestattet und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden (über seine in der bekämpften Gesetzesvorschrift gründenden Anliegen) zu erwirken (vgl. insbesondere §121 StVG; sa. VfGH 12.6.1987 G108/87).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Beschwerderecht StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G215.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87G00215_01