RS Vwgh 1993/12/17 92/15/0117

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §18 Z5;
EO §42 Abs1 Z8;
EO §68;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 91/15/0147 4

Stammrechtssatz

Gegen Vorgänge des Vollstreckungsvollzuges kennt auch die AbgEO - wie sich aus ihrem § 18 Z 5 (der dem § 42 Abs 1 Z 8 EO nachgebildet ist) eindeutig ergibt - das Institut der Vollzugsbeschwerde (entsprechend der Beschwerde gemäß § 68 EO). Damit steht aber betreffend Vorgänge des Exekutionsvollzuges dieses im Verwaltungsverfahrensrecht regelte Instrument zur Verfügung, mit welchem Abhilfe verlangt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150117.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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