RS Vwgh 1993/12/17 91/17/0182

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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L37161 Kanalabgabe Burgenland
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 1985 §15 Abs2 Z5;
F-VG 1948 §7 Abs5;
KanalabgabeG Bgld §10 Abs2;
KanalabgabeG Bgld §11 Abs1;

Rechtssatz

Mit § 10 Abs 2 Bgld KanalabgabeG wird es den Gemeinden - in Übereinstimmung mit § 7 Abs 5 F-VG und § 15 Abs 2 Z 5 FAG 1985 - freigestellt, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung unter anderem hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen. Die entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Bgld KanalabgabeG vorgenommene Festsetzung der Höhe der Kanalbenützungsgebühr mit einem Prozentsatz des VORLÄUFIGEN Anschlußbeitrages ist daher nicht gesetzwidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170182.X03

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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