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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
FAG 1985 §15 Abs2 Z5;Rechtssatz
Mit § 10 Abs 2 Bgld KanalabgabeG wird es den Gemeinden - in Übereinstimmung mit § 7 Abs 5 F-VG und § 15 Abs 2 Z 5 FAG 1985 - freigestellt, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung unter anderem hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen. Die entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Bgld KanalabgabeG vorgenommene Festsetzung der Höhe der Kanalbenützungsgebühr mit einem Prozentsatz des VORLÄUFIGEN Anschlußbeitrages ist daher nicht gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170182.X03Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010