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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §187 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0134 E 15. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Was den Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuer anlangt, kommt das zur Feststellung gem § 187 Z 3 BAO zuständige Finanzamt als solches, das zur Einbringung der beeinträchtigten Abgabe zuständig ist, nicht in Betracht. Wird dem Beschuldigten Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG vorgeworfen, so ist das zur Handhabung dieser verletzten Abgabenvorschriften zuständige auch das gem § 187 Z 3 BAO zur Feststellung berufene FA. Es ist daher auch insoweit Finanzstrafbehörde erster Instanz. Zuständig ist die Finanzstrafbehörde erster Instanz, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat (§ 64 Abs 1 zweiter Satz FinStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150098.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009