RS Vwgh 1993/12/17 93/15/0098

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §187 Z3;
EStG 1972 §4 Abs4;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §58 Abs1 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0134 E 15. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Was den Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuer anlangt, kommt das zur Feststellung gem § 187 Z 3 BAO zuständige Finanzamt als solches, das zur Einbringung der beeinträchtigten Abgabe zuständig ist, nicht in Betracht. Wird dem Beschuldigten Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG vorgeworfen, so ist das zur Handhabung dieser verletzten Abgabenvorschriften zuständige auch das gem § 187 Z 3 BAO zur Feststellung berufene FA. Es ist daher auch insoweit Finanzstrafbehörde erster Instanz. Zuständig ist die Finanzstrafbehörde erster Instanz, die zuerst vom Finanzvergehen Kenntnis erlangt hat (§ 64 Abs 1 zweiter Satz FinStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150098.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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