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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Wenn die Verpflichtung zur Leistung von Ablösen vom Mieter allein im Hinblick auf das Bestandverhältnis unternommen wurde und die vereinbarten Mietzinszahlungen erst später (hier: mit dem 61ten Monat nach Geschäftseröffnung) einsetzen sollten, hatten die Ablösen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Charakter von Mietzinsvorauszahlungen und nicht den von bei wirtschaftlicher Betrachungsweise selbständigen, NEBEN dem Bestandverhältnis bestehenden Leistungen. Das Fehlen von Vereinbarungen über eine allfällige Rückzahlung (Teilrückzahlung) der Ablösen bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages ändert an dieser Beurteilung nichts. Es handelt sich dabei um keine Kautionen. Eine allfällige Wertung der Ablösen als SCHADENERSATZLEISTUNGEN für den im Mietvertrag festgelegten Abbruch von Teilen des bestehenden Gebäudes und für eine im Zusammenhang mit der Abtragung erforderlich gewordene Abtretung einer Teilfläche des Grundstücks an die Gemeinde ist nicht gegeben, weil auch derartige Leistungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150116.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012