RS Vwgh 1993/12/17 92/15/0116

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn die Verpflichtung zur Leistung von Ablösen vom Mieter allein im Hinblick auf das Bestandverhältnis unternommen wurde und die vereinbarten Mietzinszahlungen erst später (hier: mit dem 61ten Monat nach Geschäftseröffnung) einsetzen sollten, hatten die Ablösen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Charakter von Mietzinsvorauszahlungen und nicht den von bei wirtschaftlicher Betrachungsweise selbständigen, NEBEN dem Bestandverhältnis bestehenden Leistungen. Das Fehlen von Vereinbarungen über eine allfällige Rückzahlung (Teilrückzahlung) der Ablösen bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages ändert an dieser Beurteilung nichts. Es handelt sich dabei um keine Kautionen. Eine allfällige Wertung der Ablösen als SCHADENERSATZLEISTUNGEN für den im Mietvertrag festgelegten Abbruch von Teilen des bestehenden Gebäudes und für eine im Zusammenhang mit der Abtragung erforderlich gewordene Abtretung einer Teilfläche des Grundstücks an die Gemeinde ist nicht gegeben, weil auch derartige Leistungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150116.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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