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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art139;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0184 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/17/0186 E 17. Dezember 1993 91/17/0185 E 17. Dezember 1993 91/17/0187 E 17. Dezember 1993 Siehe jedoch:K I-1/94-11 E VfGH 14. Dezember 1994;Rechtssatz
Mit § 10 Abs 2 Bgld KanalabgabeG wird es den Gemeinden - in Übereinstimmung mit § 7 Abs 5 F-VG 1948 und § 15 Abs 3 Z 5 FAG 1985, BGBl Nr 1984/544 - freigestellt, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung unter anderem hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen. Der Gemeinde war es daher nicht verwehrt, die Kanalbenützungsgebühr auf Basis des VORLÄUFIGEN Anschlußbeitrages festzusetzen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof auch in den mit Erkennntnissen vom 20.1.1989, 87/17/0010; je vom 26.6.1992,
87/17/0399, 87/17/400 und 87/17/0401 sowie vom 22.1.1993, 91/17/0054, entschiedenen Beschwerdefällen erkennbar keine Bedenken gegen eine derartige Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt einer Gesetzwidrigkeit gleichartiger Verordnungen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170183.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010