RS Vwgh 1993/12/17 93/17/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VStG §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0132 93/17/0183 93/17/0142 93/17/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0818/80 E 27. Jänner 1981 VwSlg 10352 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehrungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 19.4.1979, 0668/78, 0669/78, und E VS 19.5.1980, 3295/78). Der Zusammenhang muß sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170062.X06

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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