RS Vwgh 1993/12/17 93/15/0094

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §138 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht zu weiteren amtswegigen Erhebungen verpflichtet, wenn die Partei im Abgabenverfahren keine tauglichen Angaben zu einem Beweisthema über Umstände macht, die nur ihr bekannt sind (Hinweis E 21.10.1993, 92/15/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150094.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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