RS Vwgh 1993/12/17 91/17/0182

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf behauptet nicht, durch einen Bescheid wegen Verwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn er der belangten Behörde eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit zum Vorwurf macht (Hinweis: B 29.3.1990, 90/17/0043; E 25.7.1990, 90/17/0262).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170182.X02

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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