Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0207Rechtssatz
Das Fehlen einer gemeinsamen Hofstelle schließt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit nicht notwendigerweise aus. Maßgebend ist auch bei Fehlen einer gemeinsamen Hofstelle, ob das allgemeine Kriterium des inneren wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen mehreren formal selbständigen Betrieben so besteht, daß von einer gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckbestimmung gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150206.X02Im RIS seit
14.01.2002