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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbgEO §18 Z5;Rechtssatz
Da im hier vorliegenden Beschwerdefalle gegen den vom Bf (dem Abgabepflichtigen) gerügten Vorgang des Exekutionsvollzuges das Instrument der Vollzugsbeschwerde zur Verfügung gestanden wäre, hätte der UVS als belangte Behörde mit einer Zurückweisung der an ihn erhobenen Maßnahmenbeschwerde vorgehen müssen. Eine meritorische Entscheidung der belangten Behörde erweist sich als unzulässig. Allerdings kann der Bf durch die Abweisung seiner Beschwerde anstatt ihrer Zurückweisung nicht in seinen vor dem VwGH verfolgbaren Rechten verletzt sein (Hinweis E 8.6.1983, 83/10/0121, 0122, 0143).
Schlagworte
VwRallg7 Dolmetsch SpracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150117.X02Im RIS seit
20.11.2000