RS Vwgh 1993/12/17 92/15/0117

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §18 Z5;
AVG §66 Abs4;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
EO §42 Abs1 Z8;
EO §68;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da im hier vorliegenden Beschwerdefalle gegen den vom Bf (dem Abgabepflichtigen) gerügten Vorgang des Exekutionsvollzuges das Instrument der Vollzugsbeschwerde zur Verfügung gestanden wäre, hätte der UVS als belangte Behörde mit einer Zurückweisung der an ihn erhobenen Maßnahmenbeschwerde vorgehen müssen. Eine meritorische Entscheidung der belangten Behörde erweist sich als unzulässig. Allerdings kann der Bf durch die Abweisung seiner Beschwerde anstatt ihrer Zurückweisung nicht in seinen vor dem VwGH verfolgbaren Rechten verletzt sein (Hinweis E 8.6.1983, 83/10/0121, 0122, 0143).

Schlagworte

VwRallg7 Dolmetsch Sprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150117.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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