RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0187

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) ist im Falle der Verweigerung der Vorführung zum Arzt iSd § 5 Abs 4 StVO nicht diese Bestimmung, sondern § 99 Abs 1 lit b StVO. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der Abs 2, 4 und 6 des § 5 StVO, die lediglich bestimmten Organen Berechtigungen einräumen, ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 5 Abs 5 StVO - ebenso wie aus der des § 5 Abs 1 StVO - eindeutig die Verpflichtung für den betreffenden Kraftfahrzeuglenker zu einem bestimmten Verhalten. Verletzte Verwaltungsvorschrift ist daher im Falle der Weigerung, sich nach erfolgter Vorführung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die Bestimmung des § 5 Abs 5 StVO (Hinweis E 26.6.1981, 3710/80, VwSlg 10500 A/1981).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020187.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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