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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) ist im Falle der Verweigerung der Vorführung zum Arzt iSd § 5 Abs 4 StVO nicht diese Bestimmung, sondern § 99 Abs 1 lit b StVO. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der Abs 2, 4 und 6 des § 5 StVO, die lediglich bestimmten Organen Berechtigungen einräumen, ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 5 Abs 5 StVO - ebenso wie aus der des § 5 Abs 1 StVO - eindeutig die Verpflichtung für den betreffenden Kraftfahrzeuglenker zu einem bestimmten Verhalten. Verletzte Verwaltungsvorschrift ist daher im Falle der Weigerung, sich nach erfolgter Vorführung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die Bestimmung des § 5 Abs 5 StVO (Hinweis E 26.6.1981, 3710/80, VwSlg 10500 A/1981).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020187.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009