RS Vfgh 1987/11/27 B1032/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

ZPO §146 Abs1
ZPO §148 Abs2
ZPO §149 Abs1

Leitsatz

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig und begründet - minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Nicht über "minderen Grad des Versehens" hinausgehender Irrtum der Kanzleileiterin des Beschwerdevertreters; Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages.

Der Beschwerdevertreter war durch eine unrichtige Fristvormerkung am rechtzeitigen Einbringen der Beschwerde gehindert. Auf diesen Fehler wurde er erst am 29.10.1987 aufmerksam; damit begann die im §148 Abs2 ZPO vorgesehene Frist zu laufen. Den Wiedereinsetzungsantrag brachte er am nächsten Tag, also fristgerecht, ein.

Die Beschwerde hatte er bereits am 5.10.1987 eingebracht gehabt. Da nur eine noch nicht gesetzte Prozeßhandlung nachgeholt werden kann, ist eine verspätet gesetzte nicht zu wiederholen (vgl. VfSlg. 7935/1976). Es wird hier also auch dem §149 Abs1 ZPO entsprochen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1032.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87B01032_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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