RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0169

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Es stellt einen gravierenden Mangel des Verfahrens dar, wenn in einem anderen Verfahren, noch dazu nach der mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheides, gewonnene Beweisergebnisse im Bescheid verwertet werden. Dies verstößt nicht nur gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze, wie etwa den des Parteiengehörs, sondern auch gegen die im § 51i VStG ausdrücklich normierte Unmittelbarkeit des Verfahrens, wonach bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht genommen werden darf, was in einer in dem betreffenden Verfahren durchgeführten Verhandlung vorgekommen ist.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020169.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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