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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es stellt einen gravierenden Mangel des Verfahrens dar, wenn in einem anderen Verfahren, noch dazu nach der mündlichen Verkündung des angefochtenen Bescheides, gewonnene Beweisergebnisse im Bescheid verwertet werden. Dies verstößt nicht nur gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze, wie etwa den des Parteiengehörs, sondern auch gegen die im § 51i VStG ausdrücklich normierte Unmittelbarkeit des Verfahrens, wonach bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht genommen werden darf, was in einer in dem betreffenden Verfahren durchgeführten Verhandlung vorgekommen ist.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020169.X02Im RIS seit
11.07.2001