RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs1;
ASchG 1972;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 20.12.1993 93/02/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/28 91/19/0235 1

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH orientiert sich der Betriebsbegriff des ASchG grundsätzlich an der Definition des § 34 Abs 1 ArbVG. Danach gilt als Betrieb jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesentliches Merkmal eines Betriebes iSd ArbVG ist die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen muß

(Hinweis E 27.5.1991, 90/19/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020246.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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