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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien, in der darauf hingewiesen wird, daß das Ansuchen um Anmeldung samt den Meldezetteln unerledigt rückgemittelt wird, da eine Anmeldung durch postalische Übersendung der Meldezettel nicht möglich ist, enthält lediglich eine Belehrung über die nach Ansicht der Beh gegebene Rechtslage. Diese Erledigung ist sohin kein Bescheid, sie hat keinen normativen Inhalt, der Rechte des Bf berühren könnte (Hinweis E 20.2.1991, 91/02/0012).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020293.X02Im RIS seit
25.01.2001