RS Vfgh 1987/11/27 B1081/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §64 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages.

Den handschriftlichen Eingaben, die sich jeweils auf verschiedene behördliche Erledigungen beziehen, ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (§64 Abs1 ZPO besagt: "Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit ... die folgenden Begünstigungen umfassen: ...) zu entnehmen, ob der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG oder eines Individualantrages gemäß Art139 Abs1 oder Art140 Abs1 B-VG anstrebt.

Entscheidungstexte

  • B 1081/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1987 B 1081/87

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1081.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87B01081_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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