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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcRechtssatz
Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages.
Den handschriftlichen Eingaben, die sich jeweils auf verschiedene behördliche Erledigungen beziehen, ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (§64 Abs1 ZPO besagt: "Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit ... die folgenden Begünstigungen umfassen: ...) zu entnehmen, ob der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG oder eines Individualantrages gemäß Art139 Abs1 oder Art140 Abs1 B-VG anstrebt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1081.1987Dokumentnummer
JFR_10128873_87B01081_2_01