RS Vwgh 1993/12/20 93/10/0133

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 89/02/0221 7

Stammrechtssatz

Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung eines Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit, so ist dieser Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100133.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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