RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0289

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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L46104 Tierhaltung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953;
VStG §17;

Rechtssatz

Negative Auswirkungen einer Verfallstrafe sind mit der Zweckverfehlung einer Grundstücksenteignung nicht vergleichbar (Hinweis E 28.4.1993, 93/02/0028). Dem Antrag auf Rückgabe der für verfallen erklärten Tiere stand die Rechtskraft des Straferkenntnisses, mit dem die Nebenstrafe des Verfalls verhängt wurde, nicht entgegen. Begehrt wurde nämlich nicht eine - gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßende - Abänderung des Straferkenntnisses trotz unveränderter Sachlage und Rechtslage, weil eine nach Bescheiderlassung eingetretene Änderung der Verhältnisse behauptet wurde, nämlich eine Verschlechterung der Situation der Tiere an ihren neuen Plätzen und nunmehr optimale Bedingungen nach erfolgtem Ausbau einer Anlage des Antragstellers. Dies ändert freilich nichts daran, daß es für den Antrag des Bf an einer Rechtsgrundlage fehlt, weshalb die Erstbehörde den Antrag zu Recht abgewiesen hat.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020289.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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