RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0004 E VS 8. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muss unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Der (unwahrscheinliche) Fall, dass unter demselben Datum zwei gleichlautende Aufforderungen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG ergehen, kann vernachlässigt werden; diesfalls läge es am Beschuldigten, im Verwaltungsstrafverfahren auf diesem Umstand hinzuweisen. Das Datum der Zustellung braucht neben dem Datum der Aufforderung nicht iSd § 44a lit a VStG im Spruch aufzuscheinen und braucht auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (Hinweis E 13.6.1986, 86/18/0028, E 22.3.1989, 89/18/0017, E 22.3.1989, 89/18/0021).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020196.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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