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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0004 E VS 8. November 1989 RS 2Stammrechtssatz
In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muss unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Der (unwahrscheinliche) Fall, dass unter demselben Datum zwei gleichlautende Aufforderungen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG ergehen, kann vernachlässigt werden; diesfalls läge es am Beschuldigten, im Verwaltungsstrafverfahren auf diesem Umstand hinzuweisen. Das Datum der Zustellung braucht neben dem Datum der Aufforderung nicht iSd § 44a lit a VStG im Spruch aufzuscheinen und braucht auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (Hinweis E 13.6.1986, 86/18/0028, E 22.3.1989, 89/18/0017, E 22.3.1989, 89/18/0021).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020196.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009