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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Landschaftsbild stört, ist in einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen; für ein Beseitigungsverfahren ist sie jedoch ohne Bedeutung. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsschutz in einem Verfahren nach § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100110.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009