RS Vwgh 1993/12/20 93/10/0110

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine bauliche Anlage das Landschaftsbild stört, ist in einem naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen; für ein Beseitigungsverfahren ist sie jedoch ohne Bedeutung. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsschutz in einem Verfahren nach § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100110.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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