RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0070 3

Stammrechtssatz

Wenn einer Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0133).

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020205.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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