RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0192

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litb;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist durch das Abstellen des Fahrzeuges gegen das Verbot des § 24 Abs 1 lit b StVO verstoßen worden, weil auf Grund der Sperrfläche keine restliche Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr mehr freigeblieben ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0244), so ist die Abstellung des Fahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig gewesen; die Kostenvorschreibung ist daher auch im Grunde des § 89a Abs 7 vorletzter Satz StVO gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020192.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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