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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litb;Rechtssatz
Ist durch das Abstellen des Fahrzeuges gegen das Verbot des § 24 Abs 1 lit b StVO verstoßen worden, weil auf Grund der Sperrfläche keine restliche Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr mehr freigeblieben ist (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0244), so ist die Abstellung des Fahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig gewesen; die Kostenvorschreibung ist daher auch im Grunde des § 89a Abs 7 vorletzter Satz StVO gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020192.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010